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Rückrufservice nutzenEXPERT-Wiki: Rauchwarnmelderpflicht - Pflichten für Mieter und Vermieter

Rauchwarnmelder – Mieter und Vermieter sind in der Pflicht
In den meisten deutschen Bundesländern mit gesetzlicher Rauchwarnmelderpflicht ist der Eigentümer/Vermieter für die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern verantwortlich. Lesen Sie hier die detaillierten Regelungen zu Einbau und Wartung.
Einbau
In der Regel sind Eigentümer/Vermieter für den Einbau von Rauchwarnmeldern verantwortlich. Eine Ausnahme bilden Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. In Mecklenburg-Vorpommern ist bei Neubauten der Bauherr verantwortlich für die Installation, bei Um- und Altbauten der Eigentümer. Für die Wartung muss der Eigentümer/Vermieter sorgen. In Sachsen ist einzig der Bauherr für die Anbringung von Rauchmeldern in der Pflicht – für die Wartung später der Besitzer/Mieter. Er darf die Melder bei Auszug auch wieder abbauen und in seine neue Wohnung mitnehmen.
Wartung
Für die Wartung von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676 ist der Vermieter verantwortlich.
Ausnahmen:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Bremen
- Hessen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
In diesen Bundesländern muss der Mieter die Rauchwarnmelder regelmäßig warten.
In allen anderen Ländern mit Rauchwarnmelderpflicht ist der Vermieter in der Haftung. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Melder im Brandfall betriebsbereit sind und eine jährliche Prüfung nachweisen.
Jährliche Prüfung nach DIN 14676
Die jährliche Prüfung erfolgt nach DIN 14676. Die Prüfung beinhaltet demnach:
- Sichtkontrolle, ob die Schlitze des Rauchwarnmelders frei von Flusen und Staub sind.
- Mechanische Beschädigungen ausschließen.
- Die Funktion des Melders per Prüftaste testen und ggf. die Batterie wechseln
- Prüfen, ob die Rauchwarnmelder noch am geeigneten Platz hängen. Die Melder sollten an der Zimmerdecke und möglichst mittig im Raum befestigt sein.
- Batteriewechsel, insofern vom Hersteller keine Dauerbatterie mit zehnjähriger Lebensdauer eingebaut wurde. Rauchwarnmelder mit entsprechenden Dauerbatterien sind nach zehn Jahren komplett auszutauschen.
Übertragung der Pflichten auf den Mieter
Der Vermieter kann Installation, Instandhaltung und insbesondere den regelmäßigen Batteriewechsel per ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag auf seine Mieter übertragen. Bei bestehenden Mietverträgen sind Ergänzungsvereinbarungen möglich.
Bevor der Vermieter seine Pflicht aber auf den Mieter überträgt, muss er sich davon überzeugen, dass der Mieter zur fachgerechten Installation und Wartung der Rauchwarnmelder in der Lage ist. Andernfalls haftet der Vermieter, wenn der Rauchwarnmelder im Brandfall nicht funktioniert.
Umlage der Kosten auf den Mieter
Die Kosten für die Installation und Wartung der Rauchwarnmelder darf der Vermieter auf den Mieter umlegen. Laut Gesetz (BGB) darf der Vermieter für die Installationskosten die Miete erhöhen – jedoch um maximal 11 Prozent der Investitionskosten. Die Wartungskosten werden auf die Nebenkosten umgelegt.
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Quelle: www.abus.com